EGB Entschließung zum "European Workers Participation Fund"

Brüssel, 15–16 Oktober 2008

1. Die EGB Exekutive hat den Vorschlag auf der Sitzung am 5. und 6. Dezember 2007 und am 24. und 25. Juni 2008 beraten. Auf der Sitzung im Juni 2008 wurde dem Grundsatz zugestimmt, dass Teile der Vergütung der Arbeitnehmervertreter in Aufsichts- und Verwaltungsräten der SE an den beim Europäischen Gewerkschaftsinstitut einzurichtenden European Workers Participation Fund (EWPF) abzuführen sind. Zugleich wurden praktische Fragen aufgeworfen, die bis zur Sitzung der EGB Exekutive im Oktober 2008 weiter erörtert bzw. geklärt werden sollen. Die Fragen betreffen die Struktur des Fonds und die Verwendung der Mittel, die steuerliche Behandlung und der Anteil der Abführung der auf nationaler Ebene verbleiben bzw. an das EGI weitergeleitet soll.

2. Die Anlage zu der vorgelegten Entschließung (129Kb) enthält eine ausführliche Darstellung über die Struktur des Fonds, die inhaltlichen Arbeitsbereiche, für die die Mittel verwendet werden sollen und steuerliche Behandlung der Abführung (von Teilen) der Vergütung von Aufsichtsrats – bzw. Verwaltungsratsmitgliedern.

3. Weitere praktische Fragen wurden in der Überarbeitung der vorgelegten Entschließung mit berücksichtigt. Diese betreffen u.a. die mögliche Deckelung von Beträgen, die nicht abgeführt werden müssen und die Möglichkeit der Mitgliedsorganisationen des EGB oder ihrer Einrichtungen, mehr als 50 Prozent an den Fonds abzuführen.

4. Bezüglich der Arbeitnehmerbeteiligung und Mitbestimmung in der Europäischen Union, den jüngsten Entwicklungen zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und die europäische Dimension wird auf die Darstellung in der Vorlage für die Sitzung zur EGB Exekutiveam 24.-25. Juni 2008 verwiesen.

5. Die Mitgliedsorganisationen des EGB verpflichten sich erneut, sich bei den Verhandlungen zur Arbeitnehmerbeteiligung in Europäischen Aktiengesellschaften (SE) für die Sicherung eines hohen Niveaus der Mitbestimmung einzusetzen. Bei der Nominierung von Arbeitnehmervertretern in die Aufsichts- bzw. Verwaltungsräte sollen nur solche Kandidaten unterstützt werden, die einer Mitgliedsorganisation des EGB angehören. Die Verfahren zur Nominierung bzw. Besetzung von Arbeitnehmervertretern erfolgt auf Grundlage der nationalen Umsetzungsgesetzgebung. Es ist Aufgabe der Gewerkschaften eine hohe Transparenz sicherzustellen. Bei Nichtbeachtung wird eine gewerkschaftliche Nominierung zur erneuten Benennung bzw. Wiederwahl ausgeschlossen.

6. Bei der Besetzung der Arbeitnehmervertreter in der SE werden von den EGB Mitgliedsgewerkschaften nur solche Kandidaten aufgestellt bzw. unterstützt, die sich verbindlich verpflichtet haben, die nachstehende Abführungsregelung (Ziffer 7) einzuhalten.

7. Für die Arbeitnehmervertreter in der SE gilt:

•  bei einer Vergütung bis zu €3.500 sind im Jahr 10% der Vergütung abzuführen;

•  bei Vergütungen über €3.500 € sind zusätzlich zu dem unter Spiegelstrich 1 genannten Betrag 90% der über €3.500 liegenden Vergütungen abzuführen.

8. Grundlage für die Höhe der Abführung ist die der Betrag, der sich nach Abzug der gegebenenfalls zu entrichtenden Steuern ergibt (siehe hierzu die Ausführungen zur steuerlichen Behandlung im Anhang).

9. Die Mitgliedsorganisationen des EGB können auf nationaler Ebene entscheiden, dass ein Betrag höher als 90% abzuführen ist.

10. Die Mittel werden an die entsprechende Mitgliedsorganisation des EGB oder an gewerkschaftliche Einrichtungen (Stiftungen, Bildungseinrichtungen etc.) abgeführt. Diese wiederum sind verpflichtet, 50 Prozent der erhaltenen Abführungssumme an den „European Workers Participation Fund“ (EWPF) beim Europäischen Gewerkschaftsinstitut (EGI) Fonds weiter zu leiten. Die Mitgliedsorganisationen des EGB können darüber entscheiden, einen Anteil höher als 50 Prozent an den EWPF weiterzuleiten. Die auf nationaler Ebene verbleibenden Mittel sollen ebenfalls für europäische Aktivitäten im Bereich Arbeitnehmerbeteiligung in der SE verwendet werden.

11. Die Mittel, die an das EGI abgeführt werden, werden zur Förderung der Arbeit von Arbeitnehmervertretern in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) verwendet (siehe hierzu die Ausführungen in der Anlage).

12. Beim EGI wird ein Beirat (Board of trustees) eingerichtet, der über die konkrete Mittelverwendung entscheidet.

13. Der Beirat setzt sich aus dem Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes, Generalsekretären der Europäischen Gewerkschaftsverbände sowie Vertretern der nationalen EGB Mitgliedsorganisationen zusammen. Der Beirat soll zunächst auf 7 Mitglieder begrenzt werden. Er kann bei Bedarf erweitert werden. Ihm sollen vor allem Vertreter von Organisationen angehören, die zurzeit in nennenswertem Umfang von der Abführungsregelung betroffen sind. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Lenkungsausschuss des EGB berufen.

14. Der EGB Generalsekretär bericht ein Mal pro Jahr dem EGB Exekutivausschuss über die konkreten Aktivitäten.

15. Diese Regelung gilt zunächst bis zum Jahr 2011. Das EGB Sekretariat wird beauftragt, in den Jahren 2009 und 2010 eine ausführliche Überprüfung vorzunehmen. Auf Basis der Überprüfung wird das Sekretariat der Exekutive einen Vorschlag für die Erneuerung der Regelung unterbreiten.

Anlage und Entschließung

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