
Arbeitnehmermitbestimmung in Gefahr: für eine stärkere Einbeziehung der Arbeitnehmer
Mandat des EGB-Kongresses
1. In dem vom 12. EGB-Kongress angenommenen „Strategie- und Aktionsplan“ steht, dass „die Mitbestimmung als wesentlicher Bestandteil guter Arbeitsplätze gilt“ und „das Recht der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung in Europa zu den Grundrechten zählt“. Der EGB-Kongress 2011 von Athen hat bekräftigt, dass bei gleichzeitiger Wahrung der verschiedenen nationalen Traditionen in Bezug auf die Einbeziehung der Arbeitnehmer „ein europäischer Grundstandard“ geschaffen werden muss. [1]
2. Der Kongress hat dem EGB-Sekretariat ein klares Mandat gegeben, um für stärkere Rechte einzutreten: „Die Mitsprache der Arbeitnehmer sollte über stärkere Rechte auf Unterrichtung und Anhörung gefördert werden und in jenen Mitgliedstaaten, in denen es solche Rechte gibt, bedarf es eines größeren Repräsentationsanspruchs seitens der Arbeitnehmer in den Unternehmensvorständen. Es sollte auch mehr Mitbestimmung der Arbeitnehmer und anderer Interessengruppen sowie ein neues Paradigma für die Corporate Governance geben, in dem (...) die Euro-Betriebsräte eine grundlegende Rolle zu spielen haben.“
3. Darüber hinaus forderte der EGB-Kongress „europäische Mindeststandards für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zur Stärkung der Umsetzung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Arbeitnehmer in der EU und zur Bestätigung, dass die EU die verschiedenen Formen der Vertretung auf Vorstandsebene in den europäischen juristischen Einheiten wie SE, SCE und SPE und in jenen Mitgliedstaaten einhält und fördert, in denen es solche Systeme gibt“.
4. Der EGB-Kongress forderte „die Entwicklung eines gesetzgebenden allgemeinen Rahmeninstruments, um eine bessere Kohärenz in den Mitbestimmungsregeln für SE und SCE zu erreichen“. Diese Stärkung der Rechte betrifft alle bestehenden, anhängigen und künftigen Rechtsvorschriften zum Gesellschaftsrecht, insbesondere über die Europäische Gesellschaft (SE), die Europäische Genossenschaft (SCE) und die Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE): „Alle gesetzlichen Unternehmensformen auf EU-Ebene (SE, SCE und die bevorstehende SPE) müssen Gegenstand verbindlicher Vorschriften über die Mitbestimmung in Unternehmensvorständen und die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter in grenzüberschreitenden Angelegenheiten bilden.“
5. Eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung ist ein entscheidender Faktor. Im Strategie- und Aktionsplan steht: „Das Recht auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung bei Umstrukturierungen und Veränderungen in der Eigentumssituation muss verbessert werden, um eine angemessene „Mitsprache“ der Arbeitnehmer und Chancen für die Gewerkschaften bei der Aushandlung fairer Lösungen zu Gunsten der Arbeitnehmer sicherzustellen. Dieser Prozess sollte „in einem Kontext der stetigen Harmonisierung“ nach oben erfolgen.
6. Dieses Engagement des Athener Kongresses für ein neues Modell der Corporate Governance und für eine Stärkung der Rechte ist nicht leicht umzusetzen. Es stellt das EGB-Sekretariat vor beträchtliche Herausforderungen. Es kann jedoch auf die Arbeit der EGB-Arbeitsgruppe zur Arbeitnehmermitbestimmung aufbauen.
Einführung
7. Diese Entschließung soll vor allem mögliche Gefahren und Angriffe auf die Arbeitnehmerbeteiligung ausmachen und entsprechende Gegenmaßnahmen vorschlagen. Auf der am 15. November 2011 von der Kommission vorgelegten Agenda des „Arbeitsprogramms 2012“ steht auch die Überarbeitung der Richtlinie 2001/86/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft: „Die Initiative hätte eine Vereinfachung zum Ziel.“ Sie sollte der Frage nachgehen, „ob die hinter den Erwartungen zurückgebliebene Zahl der bisherigen SE-Gründungen auf die in der Richtlinie bzw. der Verordnung festgelegten Mechanismen zurückzuführen ist und inwieweit eine Vereinfachung dieser Mechanismen gerechtfertigt sein könnte“. Die „Hauptprobleme“, die diese Initiative angehen möchte, sind „insbesondere die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer", „der Anwendungsbereich des Vorher-Nachher-Prinzips, „Doppelanforderungen, wenn bereits ein Europäischer Betriebsrat besteht“. Die Frage ist, „inwieweit eine Vereinfachung solcher Mechanismen gerechtfertigt sein könnte“. Der Zeitplan der Roadmap sieht für das erste Quartal 2012 die Einleitung der zweiten Phase der Anhörung der Sozialpartner vor. Wenn die Sozialpartner nach Abschluss der zweiten Anhörungsrunde nicht beschließen, in Verhandlungen einzutreten, könnte im dritten Quartal 2012 ein Vorschlag präsentiert werden.
8. Die zweite Roadmap betrifft das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE): Die Kommission überlegt mögliche Änderungen des SE-Statuts im Hinblick auf Vorschläge für Rechtsvorschriften im Jahr 2013. Als „Probleme“ werden genannt: die mangelnde Einheitlichkeit der Rechtsform SE in der EU, die hohe Komplexität, hohes Mindestkapital, die Verpflichtung, Sitz und Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat zu haben, die Regeln der SE für die Mitarbeiterbeteiligung, die Aktivierung von Vorrats-SE. Die Kommission erwägt gemäß dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen über das SPE-Statut eine „Überarbeitung“. Das politische Kernziel wäre, „die Modalitäten der Führung einer SE zu modernisieren und zu vereinfachen bzw. sie effektiver und attraktiver zu machen“. Nach Ansicht der Kommission Sicht würde dieser Lösungsansatz „mehr Vorteile für die Unternehmen“ und eine „Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands“ bringen. Der EGB wird nicht hinnehmen, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmer einer „besseren Rechtsetzung“ – oder einer eindeutig ideologisch motivierten Binnenmarkt-Agenda – zum Opfer fällt.
9. Die dritte Roadmap plant für das 1. Quartal 2012 eine Anhörung zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/72/EG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft und für das 4. Quartal 2012 eine zweite Phase, bzw. für das Jahr 2013, wenn die Sozialpartner nicht bereit sind, in Verhandlungen einzutreten. Es soll geprüft werden, ob „die sehr geringe Inanspruchnahme dieser Rechtsform“ den bestehenden Regelungen der Arbeitnehmerbeteiligung „zugeschrieben werden kann“, und es sollen auch realistische Möglichkeiten für eine Vereinfachung ausgelotet werden. Beide Fragen werden unter den Prämissen der Agenda für bessere Rechtsetzung – das neue Codewort lautet „Vereinfachung“ – behandelt.
10. Der in den SE- und SCE-Richtlinien (Erwägungsgrund 3) festgeschriebene Leitsatz, wonach es Unternehmen nicht gestattet ist, europäische Rechtsvorschriften zur Beschränkung oder Umgehung bestehender nationaler Mitbestimmungsrechte zu nutzen, verliert im Bereich des Gesellschaftsrechts zunehmend an Boden. Die Bestimmungen in der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen bezüglich der Aushandlung der Arbeitnehmervertretung in Leitungsgremien sind im Vergleich zu den SE-Regeln bereits ein Rückschritt. Eine ähnliche Einschätzung könnte auf den Vorschlag für eine Europäische Privatgesellschaft (SPE) zutreffen und auch im Hinblick auf den angekündigten Vorschlag bezüglich der grenzüberschreitenden Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes sind Zweifel angebracht. Während die nationalen und europäischen Rechte auf Unterrichtung und Anhörung in der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen und den Entwürfen für das SPE-Statut und die grenzüberschreitende Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes unangetastet bleiben, geraten bestehende Rechte auf Arbeitnehmervertretung in Leitungsgremien stark unter Druck.
Antwort auf das Versagen der Corporate Governance
11. Die gegenwärtige Diskussion über die globale Wirtschafts- und Finanzkrise dreht sich hauptsächlich um Finanz- und Währungsfragen. Die Schwächen der Corporate Governance bezüglich der Risikokontrolle und der Förderung nachhaltiger Unternehmensentscheidungen sind jedoch immer noch aktuell. Das Shareholder-Value-Paradigma hat mehr als zwei Jahrzehnte lang die politischen Debatten und das Gesellschaftsrecht in Europa und dem Großteil der restlichen Welt dominiert. Dieses kurzfristig angelegte Shareholder-Value-Konzept ist eine der Hauptursachen der Krise. Es bildet einen starken Anreiz, den Unternehmenswert durch die Externalisierung von Kosten auf die Gesellschaft zu steigern und begünstigt übermäßige Risikobereitschaft und kurzsichtige Managemententscheidungen mit stark einseitiger Betonung des Shareholder-Value als Ziel der Unternehmensführung. Es muss die Frage gestellt werden, wie die falschen Grundannahmen dieses Modells, nämlich dass der Aktienkurs der beste Maßstab für den Unternehmenswert bzw. eine aktienbasierte Vergütung der effizienteste Weg zur Entlohnung des Topmanagements sei, zu einer langfristiger und nachhaltiger ausgerichteten Form der Corporate Governance übergeführt werden können.
12. Die Antwort auf Shareholder-Wirtschaft und Kurzfristdenken ist für den EGB ein verstärkter Schutz und die Entwicklung von Mitbestimmungsrechten und -praxis in allen Unternehmensformen. Als Lehre aus der Krise gilt es, die Einbeziehung der Arbeitnehmer auf allen Ebenen auszubauen. Eine stärkere Einbindung der Arbeitnehmer bei strategischen Unternehmensentscheidungen, die oft auf europäischer oder globaler Ebene getroffen werden, ist erforderlich und die gegenwärtige Krise muss als Chance zur Stärkung der Arbeitnehmerbeteiligung betrachtet werden, um die langfristige Bestandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Ein Unternehmen ist eine soziale Organisation mit kooperierenden Parteien und Interessengegensätzen. Wenn Kontrollrechte gesellschaftsrechtlich standardmäßig ausschließlich von Aktionären ausgeübt werden, erzeugt dies starken Druck auf die Führungskräfte zur kurzfristigen Maximierung der Aktionärsgewinne. Unternehmerische Autonomie ist ein Instrument einer Unternehmensführung im Interesse aller Stakeholder.
13. Das Thema der Demokratisierung der Arbeitswelt bzw. der sozialen Demokratie ist eine Kernfrage des 21. Jahrhunderts und der Zukunft Europas. Wenn die europäische Integration wie durch die aufgezwungene ständige Sparpolitik weiterhin als Demontage des sozialen Europas wahrgenommen wird, führt dies in vielen Mitgliedstaaten zu antieuropäischen Reaktionen in nie dagewesenem Ausmaß. Die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Binnenmarkt schon heute immer negativer eingestellt: 62 % sind der Meinung, dass der Binnenmarkt nur den Großunternehmen nutzt, 58 % denken, dass er in den Mitgliedstaaten einen Strom billiger Arbeitskräfte ausgelöst (Eurobarometer Spezial 363) hat. Der EGB meint, es muss jedenfalls Licht am Ende des Tunnels geben. Die Finanzkrise hatte eine Machtverschiebung weg von der Demokratie hin zur Finanzwirtschaft zur Folge. Es ist an der Zeit, dies wieder umzudrehen: Es gilt, den Weg für eine neue Ära mit mehr Demokratie am Arbeitsplatz, verstärkter Industriepolitik und erweiterten Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer zu ebnen. Dieses Ziel ist durchaus ehrgeizig und die Umsetzung keine Frage von nur einigen Monaten, es sollte jedoch möglich sein, diesen Entwicklungen neue Impulse zu verleihen. Der EGB ist auch der Ansicht, dass in Europa eine starke Dynamik für den Ausbau der Arbeitnehmermitbestimmung besteht.
14. Die SE-Richtlinie hat einen politischen Präzedenzfall gesetzt. Für das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, nachfolgend: SE) wurde nach 30 Jahren Diskussionen und Verhandlungen ein historischer Kompromiss für die Beteiligung der Arbeitnehmer gefunden. Der EGB erachtet diesen Kompromiss als Maßstab für alle EU-Rechtsvorschriften bezüglich der Arbeitnehmervertretung in den Leitungsgremien und einen Schritt in Richtung eines europäischen Mindeststandards für Mitbestimmungsrechte, der nun als Grundlage für eine Stärkung und Erweiterung dieser Rechte und die Förderung der Vertretung in den Leitungsgremien in den 16 EU-Mitgliedstaaten, in denen es solche Systeme (AT, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, GR, HU, IE, LU, NL, (NO), PT, SE, SI, SK) gibt, und in europäischen Rechtsformen (SE, SCE, SPE) dient. Die Beteiligung der Arbeitnehmer am Entscheidungsprozess auf Unternehmensebene ist ein Grundpfeiler des europäischen Sozialmodells.
15. Der von der EU bezüglich der Beteiligung der Arbeitnehmer angenommene Besitzstand ist eher bruchstückhaft. Er baut auf den bestehenden nationalen Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung auf. Beispielsweise in Polen wird das System der Arbeitnehmervertretung in den Leitungsgremien gerade abgeschafft, was einen großen Rückschlag bedeutet. Es sind jedoch einheitliche Anforderungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer vonnöten.
Maßnahmen auf europäischer Ebene und nächste Schritte des EGB
16. Der EGB hat im Juni 2011 an der Konsultation der Europäischen Kommission zu den Ergebnissen der Studie über die Durchführung der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperative Europaea, SCE) teilgenommen. Im Juli 2011 hat der EGB eine Stellungnahme zum Grünbuch der Europäischen Kommission „Europäischer Corporate Governance-Rahmen“ abgegeben, das bei der Neuausrichtung der Wirtschaft auf eine langfristigere und nachhaltigere Perspektive den positiven Beitrag der Europäischen Betriebsräte, der internationalen Rahmenvereinbarungen sowie der Arbeitnehmervertretung in den Leitungsgremien nicht unberücksichtigt ließ. Berichte zu diesen beiden Themen werden im Europäischen Parlament (EP) diskutiert und sollen voraussichtlich im Februar bzw. März 2012 verabschiedet werden. Der EGB muss sich dafür einsetzen, dass der Kompromiss zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SCE nicht infrage gestellt wird und einige allgemeine Schlussfolgerungen über die Förderung der Beteiligung der Arbeitnehmer Unterstützung im EP finden.
17. Im Europäischen Parlament wird über einen eigenen Initiativbericht zur 14. Richtlinie über Sitzverlegungen beraten, die Annahme im Plenum des EP ist für Februar 2012 geplant. Die Diskussionen über das vorgeschlagene SPE-Statut haben Folgendes gezeigt: Es muss sichergestellt werden, dass die Möglichkeiten des Binnenmarkts von den Unternehmen nicht dazu genutzt werden, sich ihren nach nationalem Recht anwendbaren gesetzlichen Verpflichtungen zu entziehen. Dementsprechend bekräftigt der EGB seine Forderung nach einer offenen Debatte über eine 14. Richtlinie zum Gesellschaftsrecht über die grenzüberschreitende Verlegung von eingetragenen Sitzen. Sie soll hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung auf den in der SE-Richtlinie festgeschriebenen Mindestanforderungen basieren und die Gründung von „Briefkasten“-Unternehmen möglichst verhindern. Eine solche Initiative ist eine wesentliche Voraussetzung für jede Weiterentwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts, insbesondere die Annahme des SPE-Statuts. Der EGB wird die Entwicklungen genau verfolgen und sich dafür einsetzen, dass der in der SE-Richtlinie verankerte Mindeststandard als Benchmark dient.
18. Die Europäische Kommission hat am 15. November die Ergebnisse der Konsultation zu Corporate Governance („Feedback-Erklärung“) veröffentlicht und versucht nun, sie mit dem Gesellschaftsrecht zu kombinieren. Die Stoßrichtung der Kommission ist noch unklar, es scheint jedoch, dass Harmonisierung und Flexibilität immer noch ganz oben auf der Agenda stehen. Es muss klar sein, dass die Kommission das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Unternehmen gemäß Artikel 27 der Grundrechtscharta der Europäischen Union, der das „Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen“ garantiert, als Grundrecht ansieht. Die Kommission muss diese Rechte laut Artikel 51.1 der EU-Grundrechtecharta nicht nur achten, sondern auch fördern. Der mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Artikel 152 des AEUV, die wichtigste Verbesserung Titel im Sozialpolitik verpflichtet die Union (und ihre Institutionen) dazu, die Rolle der Sozialpartner auf EU-Ebene sowie den „den sozialen Dialog zu fördern“ und „dabei die Autonomie der Sozialpartner“ zu achten“. Vor diesem rechtlichen Hintergrund, ist insbesondere die Kommission verpflichtet, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, um die Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung auf den entsprechenden Ebenen zu verbessern. Darüber hinaus sollte die EU gemäß EU-Vertrag, die diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen und sie kann zu diesem Zweck Mindestvorschriften erlassen (Artikel 153 AEUV). Der EGB muss versuchen, die Kommission davon zu überzeugen, dass die Stärkung der Einbeziehung der Arbeitnehmer ein Schritt hin zu weniger Kurzfristdenken und Shareholder-Value bzw. mehr Stakeholder-Value und Nachhaltigkeit ist, kurz gesagt ein Schritt hin zu zukunftsfähigen Unternehmen. Die Kommission sollte Unternehmen nicht als Geldmaschinen betrachten, die auf den globalen Märkten möglichst hohe Renditen zu erwirtschaften haben.
19. Die Kommission muss einsehen, dass der für die SE gefundene Kompromiss ein Maßstab ist und es ein Fehler war, diesen Mindeststandard in der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen und dem SPE-Vorschlag, die beide einen Rückschritte zu den SE-Vorschriften darstellen, nicht zu berücksichtigen. Die Kommission muss diese und folgende weitere Themen erneut aufgreifen: Die Probleme mit den Vorrats-SE müssen angegangen werden und die Frage des Beschäftigungswachstums als „Strukturwandel“, der eine Neuverhandlung der Mitbestimmungsrechte erfordert. Möglichkeiten für eine Flucht aus der Mitbestimmung (z. B. durch die Wahl eines Rechtsstatuts eines anderen Mitgliedstaats, wie das Statut der britischen Aktiengesellschaft) sollten vereitelt werden, bestehende Schlupflöcher und Umgehungsstrategien müssen angesprochen und in Angriff genommen werden. Der Vertrag ist diesbezüglich ganz klar und fordert zu Unterstützung und Ergänzung auf, um so die Umgehung der Mitbestimmung und anderer Formen der Arbeitnehmerbeteiligung zu verhindern: „Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung (Artikel 153).“
20. Es ist nicht hinnehmbar, dass die Europäische Kommission den in der SE vorgesehenen Mindeststandard für die Mitbestimmung nicht einhält und versucht, diesen weiter abzuschwächen. Der erste Rückschritt war die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen, der nächste dann die Europäische Privatgesellschaft. Der EGB fordert, dass der Mindeststandard der SE allgemein für alle anderen Rechtsformen – die Europäische Privatgesellschaft, die grenzüberschreitenden Verschmelzungen und die bevorstehende 14. Richtlinie über die Sitzverlegung – zur Anwendung kommt. Es besteht eine reale und einmalige Chance, auf eine Ausdehnung dieses Mindeststandards für Mitbestimmungsrechte hinzuwirken. Sobald die SE-Bestimmungen über die Mitbestimmung als Mindeststandard festgelegt sind, wird auch die Kommission eindeutiger zur Arbeitnehmerbeteiligung Stellung beziehen.
21. Der EGB lehnt den Vorschlag der Kommission für ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft entschieden ab. Er unterstützt zwar Initiativen, die die Marktbedingungen für Unternehmen verbessern, und begrüßt Vorschläge, die die Marktleistung von KMU erhöhen sollen, besteht jedoch darauf, dass ein Flexibilitätszuwachs für die KMU nicht zu Lasten der Vertretungsrechte der Arbeitnehmer in Leitungsgremien gehen darf. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass das SPE-Statut von Regeln für Mindeststandards der Arbeitnehmerbeteiligung flankiert wird. Es ist auch wichtig, dass die SPE nicht die nationalen Rechtsformen – und die entsprechenden Mitbestimmungsrechte – unter Druck setzt. Eine grenzüberschreitende Dimension und Mindestkapitalanforderungen sind daher Grundvoraussetzungen für die Gründung einer SPE.
22. Allgemein empfiehlt der EGB einen nachhaltigeren Ansatz in Bezug auf die Arbeitnehmerbeteiligung im europäischen Gesellschaftsrecht. In Anbetracht der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmen muss die Union überlegen, ob und wie auf europäischer Ebene eine Straffung der Bestimmungen über die Einbeziehung der Arbeitnehmer erreicht werden kann. Solche Überlegungen dürfen nicht auf eine Abschwächung bestehender nationaler Vorschriften abzielen, sondern vielmehr Wege ausloten, wie die Union wettbewerbsfähige und sozial verantwortliche europäische Gesellschaftsformen fördern kann. Der EGB fordert daher, eine solche Debatte anzustoßen.
23. Als nächste Schritte nach einer ersten Diskussion im Exekutivausschuss könnte Lobbying bei den europäischen Institutionen für eine Agenda zur Förderung der Einbeziehung der Arbeitnehmer betrieben und die interne Diskussion durch Beiziehung unserer Experten zu anderen Aspekten der Beteiligungsrechte wie Fragen bezüglich internationaler Rahmenvereinbarungen und finanzieller Beteiligung vertieft werden. Als Follow-up des Kongresses sollte auch eine Konferenz organisiert werden, um die EGB-Vorschläge vorzustellen und zu diskutieren.
24. Diese Maßnahmen sollten auch mit einem Übergang von einer defensiven zu einer offensiveren Strategie verbunden sein. Der EGB hat bis jetzt die Strategie verfolgt, beim Kampf für ein europäisches Gesellschaftsrecht die jeweilige nationale Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung zu respektieren. Die Regeln des Finanzkapitalismus sind heute global, die geltenden Standards für die Beteiligung der Arbeitnehmer werden jedoch immer noch auf nationaler Ebene festgelegt. Angesichts der anhaltenden Globalisierung ist das Subsidiaritätsprinzip immer weniger zur Verteidigung nationaler Vorschriften geeignet. Da die immer globalere Wirtschaft keine Landesgrenzen mehr kennt, ist eine Weiterentwicklung der Rolle der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen nur auf europäischer Ebene sinnvoll. Ziel wäre es, der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen detaillierten EGB-Vorschlag für europäische Standards im Bereich der Einbeziehung der Arbeitnehmer vorzulegen. Dieser Standard soll mithelfen, zu verhindern, dass durch entsprechende Eintragung und Ortswahl des Unternehmenssitzes die Arbeitnehmerbeteiligung ausgehebelt werden kann. Ein guter Ausgangspunkt für diese Arbeit ist die Tatsache, dass die Einflussnahme der Arbeitnehmer jetzt laut Vertrag (AEUV) ein Grundrecht darstellt.
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[1] Die Einbeziehung der Arbeitnehmer erstreckt sich auf 1) Unterrichtung (Kommunikation in eine Richtung von Geschäftsführung/Arbeitgeber), 2) Anhörung (Kommunikation in beide Richtungen zwischen Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretern) und 3) Beteiligung (Arbeitnehmervertretung in Leitungsgremien).
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