ETUC
21/10/2008

Das Statut der europäischen Privatgesellschaft muss die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer wahren

Vom Exekutivausschuss angenommene EGB-Entschließung in Brüssel am 15.–16. Oktober 2008.

 

Einleitung

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 25. Juni 2008 eine Verordnung des Rates (KOM (2008) 396 endgültig) über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) (200Kb MS Word).

Diese Initiative ist Bestandteil eines Maßnahmenpakets, um die Geschäftstätigkeit der KMU im Binnenmarkt zu erleichtern und folglich ihre Marktleistung zu verbessern. Mit der SPE soll auf europäischer Ebene eine haftungsbeschränkte Gesellschaft geschaffen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der KMU durch Erleichterung ihrer Niederlassung und Tätigkeit im Binnenmarkt zu erhöhen. Die SPE ist eine der prioritären Initiativen des Arbeitsprogramms der Kommission für das Jahr 2008.

Der EGB begrüßt Initiativen zur Verbesserung der Marktbedingungen für die KMU. Laut Angaben der Kommission stellen KMU über 99 % aller Unternehmen in der EU. Die SPE kann also für eine große Zahl von Arbeitnehmern zur Realität werden. Gleichzeitig betont der EGB, dass ein höheres Maß an Flexibilität für die KMU nicht auf Kosten der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Leitungsgremium gehen darf. Das Recht auf Unterrichtung und Anhörung ist ein durch das Unionsrecht geschütztes Grundrecht.

Der EGB befürchtet, dass das vorgeschlagene Statut für SPE die Unternehmen, einschließlich der größeren Gesellschaften, dazu anspornen könnte, Briefkastenfirmen zu gründen, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem höchsten Schutzniveau bezüglich Arbeitnehmerrechten zu umgehen. Nach Auffassung des EGB muss der Vorschlag der Kommission zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Agenda für mehr und bessere Arbeitsplätze in einer Reihe von Punkten nachgebessert werden. (Siehe die im Rahmen des Exekutivausschusses vom 18./19. Oktober 2006 angenommene EGB-Stellungnahme.)

Zusammenfassung des Vorschlags

Die SPE soll durch eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche europäische Rechtsform die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von KMU erleichtern. Nach Ansicht der Kommission sollte die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten mit den gleichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen tätig zu sein, die Kosten für die Einhaltung von Vorschriften für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen senken, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften ergeben. Die SPE würde daher die Mobilität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU erhöhen. Es ist völlig unklar, inwiefern das vorgeschlagene SPE-Statut die heiß diskutierte 14. Richtlinie zur Sitzverlegung von Privatgesellschaften ersetzen wird.

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das bestehende Statut der Europäischen Gesellschaft („SE-Statut“) aufgrund der Mindestkapitalanforderung in der Höhe von 120.000 Euro für KMU keine gangbare Alternative darstellt.

Der Vorschlag der Kommission sieht einheitliche Regeln bezüglich des Verfahrens zur Gründung einer SPE, den Anteilen, des Grundkapitals, der Organisation, des für die Arbeitnehmermitbestimmung anwendbaren Rechts und den Bedingungen für die Verlegung des eingetragenen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat vor. Das nationale Recht würde die Fragen regeln, die wie das Insolvenz- oder Steuerrecht nicht von der Verordnung oder der Satzung der SPE abgedeckt sind.

Das SPE-Statut soll den Rang einer Verordnung erhalten. Dies bedeutet, dass für Unterschiede im innerstaatlichen Recht kein Spielraum besteht. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 308 des EG-Vertrags, der die Anhörung des Europäischen Parlaments und die Einstimmigkeit im Rat vorschreibt.

Vorbemerkung: unzureichende Anhörung der Sozialpartner

Die Kommission hat im Juli 2007 eine öffentliche Anhörung zur SPE eingeleitet. Der EGB schickt voraus, dass er eine solche Vorgehensweise entschieden ablehnt. Eine Online-Konsultation kann unter keinen Umständen als geeigneter Ersatz für die in Artikel 138 des EG-Vertrags vorgesehene Anhörung der Sozialpartner angesehen werden.

Angesichts der Auswirkungen der SPE auf bestehende Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer steht außer Zweifel, dass der Gegenstand der Anhörung, wie in Artikel 138 des EG-Vertrags festgelegt, ein Kernthema des „Bereichs Sozialpolitik“ darstellt. Daher sollten die Sozialpartner auf europäischer Ebene in anderer Weise und mit deutlich anderer Gewichtung als das breite Publikum gehört werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, in einer frühen Phase die Ausrichtung der geplanten Initiativen zu beeinflussen.

Gefahr für die Arbeitnehmerrechte: Umgehung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zur Arbeitnehmermitbestimmung

Die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Vereinbarungen über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern sind ein Rückschritt gegenüber den bei der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft erreichten Regelungen. Das vorgeschlagene SPE-Statut sieht keine spezifischen Mitbestimmungsrechte vor. Die Arbeitnehmermitbestimmung wird nur unter dem Gesichtspunkt des anwendbaren Rechts behandelt. Es besteht daher die große Gefahr, dass Unternehmen das SPE-Statut nutzen werden, um die Rechtsvorschriften mit dem höchsten Schutzniveau zu umgehen, und dass bestehende Mitbestimmungsrechte ausgehöhlt werden.

Generell gilt, dass die SPE den Arbeitnehmermitbestimmungsregelungen des Mitgliedstaates unterliegt, in dem sie ihren eingetragenen Sitz hat. Laut Artikel 7 des Vorschlags ist es SPE jedoch auch erlaubt, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht im gleichen Mitgliedstaat wie ihren eingetragenen Sitz zu haben. Die Kombination dieser beiden Bestimmungen ist eine Einladung für die Wirtschaft, nationale Rechtsvorschriften gegeneinander auszuspielen.

Der Artikel 5 des Kommissionsvorschlags sieht vier Möglichkeiten zur Gründung einer SPE vor, drei davon sind als höchst problematisch einzustufen.

  • (a) Gründung „ex nihilo“ einer SPE

Der EGB ist der Auffassung, dass der Fall einer ex nihilo gegründeten SPE hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte höchst problematisch ist. Laut Vorschlag der Kommission ist für die Arbeitnehmermitbestimmung das am eingetragenen Sitz geltende Recht maßgeblich, das aber vom Recht des Landes, wo die eigentliche Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, abweichen kann. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine SPE mit einem symbolischen Gesellschaftskapital von 1 Euro gegründet werden könnte.

Das generelle Problem stellt sich hier wie folgt dar: Wenn das im Zeitpunkt der Gründung einer SPE am eingetragenen Sitz geltende Recht keine Bestimmungen zur Arbeitnehmermitbestimmung vorsieht, (wie zum Beispiel in Spanien oder Ländern mit hoher Schwelle) wird es in dieser SPE auch in der Zukunft keine Arbeitnehmermitbestimmung geben. Die entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften müssen sich dieser Problematik annehmen.

  • (b) Umwandlung einer bestehenden Gesellschaft in eine SPE

Wenn auf eine solche Umwandlung eine Verlegung des eingetragenen Sitzes folgt, lässt der Kommissionsvorschlag viele Schlupflöcher offen und leistet voraussichtlich einer Aushöhlung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer Vorschub.

Im Falle einer Verlegung des eingetragenen Sitzes sind die am neuen Firmensitz bezüglich der Mitbestimmung geltenden Vorschriften maßgeblich, außer wenn ein Drittel der Gesamtarbeitnehmer in dem Mitgliedstaat beschäftigt ist, wo die Gesellschaft vor der Verlegung ihren eingetragenen Sitz hatte („Herkunftsmitgliedstaat“), und das am neuen Firmensitz geltende Recht nicht mindestens das gleiche Maß an Arbeitnehmermitbestimmung vorsieht. In diesem Fall sind Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer aufzunehmen, um eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu erzielen. Wenn nach einem Zeitraum von 6 Monaten, der einvernehmlich um weitere 6 Monate verlängert werden kann, keine Einigung erzielt werden kann, werden die Vereinbarungen des Herkunftsmitgliedstaats beibehalten.

Wenn die in Artikel 37.3 vorgesehenen Verhandlungen fehlschlagen, sollen gemäß Artikel 37.6 die Herkunftsmitgliedstaat existierenden Mitbestimmungsmaßnahmen weiter bestehen. Das könnte in einigen Mitgliedsstaaten problematisch sein. Die schwedische Gesetzgebung bezüglich Arbeitnehmermitbestimmung findet nämlich nur auf schwedische Unternehmen Anwendung. Es ist also unmöglich die schwedischen Mitbestimmungsmaßnahmen beizubehalten, wenn der eingetragene Sitz in einen anderen Mitgleidsstaat verlegt wird.

Diese Bestimmungen sind nach Auffassung des EGB in hohem Maße unbefriedigend. Der Schwellenwert von „einem Drittel der Arbeitnehmer(innen)“ ist willkürlich gesetzt und bar jeder Rechtfertigung. Außerdem sieht das vorgeschlagene Statut keine grundlegenden Vereinbarungen vor, denen die Verhandlungen unterliegen sollten. Insbesondere die Fragen bezüglich der Zusammenstellung und der Arbeitsweise des Verhandlungsgremiums bleiben offen. Diese Fragen könnten daher von den Anteilseignern einseitig geregelt werden und so die praktische Wirksamkeit der Verhandlungen systematisch unterminieren.

Ferner behandelt der Vorschlag der Kommission das Problem sukzessiver Verlegungen des eingetragenen Sitzes nicht, wenn z. B. bereits eine SPE-Vereinbarung für die Mitbestimmungsrechte gilt und der eingetragene Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. Das Schweigen der Kommission zu dieser Angelegenheit ist für den EGB sehr beunruhigend. Es besteht vor allem keine Klarheit, ob eine bestehende Vereinbarung in diesem Fall aufrecht bleiben würde.

Der EGB vertritt die Meinung, dass dem SPE-Statut europäische Mindestanforderungen für die Arbeitnehmermitbestimmung zur Seite gestellt werden sollten. Nur in diesem Fall würde das SPE-Statut mit den Bestimmungen über die Europäische Gesellschaft und die Europäische Genossenschaft im Einklang stehen. Bezüglich der SPE sollten vergleichbare Regelungen für Arbeitnehmermitbestimmungsrechte angenommen werden, um die Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Arbeitnehmermitbestimmung zu unterbinden. Der EGB weist darauf hin, dass in mindestens 12 Mitgliedstaaten bereits Regelungen bezüglich der Arbeitnehmervertretung in Kleinunternehmen in Kraft sind.

Überdies kann das Problem der Verlegung des eingetragenen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat nur auf Gemeinschaftsebene geregelt werden. Der EGB besteht darauf, dass vor dem Inkrafttreten des SPE-Statuts eine 14. Richtlinie zu grenzüberschreitenden Sitzverlegungen in Angriff genommen werden muss.

  • (c) Gründung einer SPE durch die Verschmelzung bestehender Gesellschaften

Gemäß Artikel 34 Punkt 3 des Kommissionsvorschlags kommen die Vorschriften der Richtlinie 2005/56/EG über grenzüberschreitende Verschmelzungen zur Anwendung. Der EGB ist der Auffassung, dass dies eine gangbare Möglichkeit darstellt, da die Richtlinie zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen direkt auf die in der Richtlinie 2001/86 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SE-Richtlinie) festgelegten Vereinbarungen verweist.

Da die SPE jedoch für KMU gelten soll, ist der EGB der Überzeugung, dass es bezüglich der Arbeitnehmermitbestimmung keinen Schwellenwert geben sollte. Aus diesem Grund muss der in der Richtlinie zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen vorgesehene Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern grundsätzlich infrage gestellt werden.

Das vorgeschlagene SPE-Statut muss zu einem ernsthaften europäischen Projekt werden

Es bereitet dem EGB große Sorgen, dass eine nur in einem Mitgliedstaat tätige SPE eher als eine nationale Gesellschaftsform mit europäischem Etikett, denn als ein ernsthaftes europäisches Projekt anmutet. Der EGB fordert die europäischen Institutionen daher auf, die folgenden Verbesserungen in das SPE-Statut aufzunehmen:

  • Eine grenzübergreifende Anforderung

Der EGB betrachtet das Fehlen einer grenzübergreifenden Dimension im Kommissionsvorschlag als eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips. Das vorgeschlagene SPE-Statut würde die nationalen Rechtsformen - und die entsprechenden Bestimmungen im Bereich der Arbeitnehmerbeteiligung - massiv unter Druck setzen. Daher ist es von grundlegender Bedeutung, dass eine SPE nur dann gegründet werden sollte, wenn das Unternehmen in zumindest zwei Mitgliedstaaten tätig ist.

  • Erhöhung der Mindestkapitalanforderung

Der Kommissionsvorschlag gibt das Prinzip des Mindeststammkapitals praktisch auf. Eine Kapitaleinlage in der Höhe von nur einem Euro läuft den Gläubigerinteressen zuwider. Das Vorhandensein einer gewissen Kapitalausstattung ist ein Beleg für ein Mindestmaß an finanziellem Engagement und Ernsthaftigkeit. Der EGB fordert daher, dass die Mindestkapitalanforderung für SPE auf wenigstens 10.000 Euro angehoben wird.

  • Organstruktur

Der Kommissionsvorschlag schreibt nur zwei Organe vor: ein Leitungsorgan und eine Hauptversammlung. Es ist unklar, über welches Organ die Arbeitnehmermitbestimmung erfolgen soll. Zur Sicherung europaweiter einheitlicher Mindeststandards muss das Statut ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten zumindest die verpflichtende Einrichtung von Aufsichtsorganen vorsehen.

  • Transparenz

Das vorgeschlagene SPE-Statut zeichnet sich durch fehlende Transparenz aus. Der EGB ist befremdet, dass Beurkundungsvorschriften, die die Transparenz und zugleich auch externe Kontrolle sicherstellen, fast völlig fehlen. Aufgrund der für viele Bereiche nur lückenhaften Regelung und der weitgehenden Satzungsautonomie, die der SPE zugestanden wird, ist der EGB der Auffassung, dass eine zwingende notarielle Beratung zur Sicherung eines Mindestmaßes an Rechtssicherheit unbedingt notwendig ist.

  • Steuerflucht

Das SPE Statut darf nicht zur Steuerflucht führen, z.B. in der Form, dass Unternehmen den Sitz verlagern, lediglich auf Grund von Unterschieden in der Besteuerung.

Fazit

Der EGB begrüßt zwar die Förderung eines dynamischen Wettbewerbsumfelds für KMU, kann jedoch nicht hinnehmen, dass das SPE-Statut zu einer leeren Hülle degradiert wird, das die Frage der Arbeitnehmermitbestimmung ausklammert.

Der EGB wird dieses Projekt nur unterstützen, wenn wesentliche Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen werden:

  • Das SPE-Statut muss auch Mindeststandards für Arbeitnehmermitbestimmungsrechte vorsehen. Das geeignetste Mittel zur Sicherstellung der Wahrung der Arbeitnehmermitbestimmungsrechte wäre, wie im Fall der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen Genossenschaft, die Ergänzung des SPE-Statuts durch eine eigene Richtlinie über Arbeitnehmermitbestimmungsrechte.
  • Die Annahme einer Richtlinie über die Verlegung des eingetragenen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat ist insbesondere zur Vermeidung der Entstehung von Briefkastenfirmen eine Grundvoraussetzung.
  • Insbesondere die grenzübergreifende Dimension einer SPE, die Mindestkapitalanforderung, die mögliche Form der Arbeitnehmermitbestimmung auf der Ebene der Leitungsorgane, sowie die Transparenz ihrer Geschäftstätigkeit und die Minimalbedingungen bezüglich Körperschaftssteuer, um Steuerflucht zu vermeiden, müssen umfassend geregelt werden.


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