ETUC

EGB-Entschließung zur Investitionspolitik der EU

von dem Exekutivausschuss am 5-6 März 2013 beschlossen

 

Ausländische Direktinvestitionen (ADI) können eine positive Rolle spielen, indem sie menschenwürdige Arbeitsplätze schaffen, die Produktivität erhöhen, den Kompetenz- und Technologietransfer sowie die Diversifizierung der Wirtschaft und die Entwicklung lokaler Unternehmen unterstützen und zu einem gerechten Übergang zu einer grünen Wirtschaft beitragen – alles Schlüsselziele der Strategie Europa 2020. ADI können sich aber auch negativ auf die Situation in Bezug auf menschenwürdige Arbeit, Nachhaltigkeit, Verteilung und Allgemeinwohl auswirken, insbesondere wenn die Zielländer nicht in der Lage sind, entsprechende Gesetze und Politiken zu verabschieden oder durchzusetzen.

Ausländische Direktinvestitionen von und nach Europa sollten die Grundwerten der EU respektieren. Insbesondere der Vertrag von Lissabon schreibt die Grundprinzipien fest, die das außenpolitische Handeln der EU bestimmen sollen: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Solidarität. Diese Grundsätze müssen im Rahmen der nationalen und europäischen Investitionspolitik garantiert werden.

Mit der Annahme des Vertrags von Lissabon hat die Europäische Kommission erweiterte Kompetenzen erhalten, um mit Drittländern über Investitionsvereinbarungen zu verhandeln. Als Resultat hat die EU Verhandlungen zu umfassenden Investitionskapiteln im Rahmen ihrer bilateralen Handelsverhandlungen sowie Verhandlungen für bilaterale Investitionsverträge (vor allem mit China) begonnen und/oder bereitet solche vor.

Während Investoren adäquaten Schutz für ihre Investitionen im Rahmen bilateraler Investitionsverträge oder der Investitionskapitel von Handelsvereinbarungen genießen sollten, darf dieser Schutz nicht zulasten des Rechts der Zielländer gehen, ihrer Zivilgesellschaft oder einheimischen Unternehmen Regeln aufzuerlegen. Die Staaten brauchen einen gewissen Handlungsspielraum, um ihre innenpolitischen Ziele, u. a. in Bezug auf das Arbeitsrecht, den Umweltschutz, die Bereitstellung öffentlicher Güter (Gesundheit, Bildung und soziale soziale Sicherheit) und die Entwicklung kohärenter industriepolitischer Maßnahmen, erreichen zu können.

Wie der ehemalige UN-Sonderbeauftragte für Wirtschaft und Menschenrechte, John Ruggie, sagte: „(...) investor protections have expanded with little regard to States’ duties to protect [human rights], skewing the balance between the two. Consequently, host States can find it difficult to strengthen domestic social and environmental standards, including those related to human rights, without fear of foreign investor challenge, which can take place under binding international arbitration.“ (Etwa: … Investorenschutzrechte wurden erweitert, wobei die Pflicht der Staaten, Menschenrechte zu schützen, in den Hintergrund gerückt wurde. So entstand ein Ungleichgewicht zwischen den beiden. Daher können es die meisten Zielländer schwierig finden, nationale Sozial- und Umweltnormen zu stärken, darunter auch jene in Bezug auf Menschenrechte, ohne Anfechtungen durch ausländische Investoren zu fürchten, die im Rahmen verbindlicher internationaler Schiedsgerichtsbarkeit stattfinden können.“ [1]

In der Erklärung der IAO über multinationale Unternehmen steht: „Multinationale Unternehmen sollten, insbesondere wenn sie in Entwicklungsländern tätig sind, bemüht sein, die Beschäftigungsmöglichkeiten und -normen zu erhöhen und dabei die beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Ziele der Regierungen sowie die Sicherheit der Beschäftigung und die langfristige Entwicklung des jeweiligen Unternehmens berücksichtigen.“

Die EU hat angegeben, dass sie keinen „Modelltext“ für Investitionsverträge erarbeiten wird, obwohl sie dennoch einen De-facto-Text verwendet. Der EGB fordert, dass die EU mit Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft eine echte Anhörung zu diesen Texten einrichtet. Die EU muss im Rahmen der diesbezüglichen Politikgestaltung für Transparenz und Kohärenz sorgen.

Die europäischen Staaten haben meist Investitionsverträge abgeschlossen, die den ausländischen Investoren umfassenden Schutz bieten. Solche Schutzrechte werden aber durch ausländische Investoren immer mehr dazu ausgenutzt, gerichtlich gegen Regierungen der Zielländer vorzugehen. Dadurch wird der Ruf nach dem Schutz und der Sicherung der Rechte von Staaten, in solche Verträge Regeln zu integrieren, stärker. Während das Europäische Parlament solchen Argumenten offen gegenübersteht, wird es im Verhandlungsmandat der EU für die aktuellen Verhandlungen über Investitionen mit Kanada, Indien und Singapur verabsäumt, darauf einzugehen. [2]

Der EGB zeigt sich darüber besorgt, dass Investoren Staaten vor internationalen Gerichtshöfen in zahlreichen Fällen vorgeworfen haben, Gesetze und Vorschriften des öffentlichen Interesses zu verabschieden oder umzusetzen. Darunter gab es Fälle von Investoren, die EU-Mitgliedsstaaten verklagten, sowie in der EU angesiedelte Investoren, die die Regierungen von Entwicklungsländern verklagten. So versucht der französische multinationale Konzern Veolia zurzeit, die ägyptische Regierung wegen, unter anderem, kürzlich erfolgter Erhöhungen des Mindestlohns zu verklagen. Und Anfang Juni 2012 leitete Vattenfall ein Verfahren gegen die deutsche Regierung ein, weil diese den Einsatz von Atomkraft beschränkte. So nutzen multinationale Unternehmen Investorenschutzrechte und Schlichtungsverfahren bei Streitfällen zwischen Investoren und Staaten dazu aus, Unternehmensziele durchzusetzen, wodurch sie die Kosten für die Steuerzahler für die Verteidigung öffentlicher Politik und Regeln in die Höhe treiben.

Der EGB begrüßt die neue UNCTAD-Stellungnahme (2012 Global Investment Report) zu nachhaltiger Entwicklung und Investitionspolitiken. [3] Wir verfolgen auch aufmerksam die kürzlich entstandene Debatte in der GD Handel zur nachhaltigen Entwicklung, obwohl der EGB darüber besorgt ist, dass der Ansatz der Kommission in dieser Hinsicht konservativ bleibt und die Realität vor Ort – die Bedrohung der Arbeitnehmerrechte, insbesondere der Kernarbeitsnormen, und die Vorrechte der öffentlichen Ordnung – ignoriert.

Da die Kommission ihr Mandat in der Investitionspolitik erweitert und verschiedene Verhandlungen im Gange sind und Weitere vorbereitet werden, hat der EGB diesen Standpunkt eingenommen, um einen deutlichen Gewerkschaftsstandpunkt zu diesem Thema sicherzustellen und die Verhandlungspositionen und Vereinbarungen der EU anhand detaillierter Empfehlungen (Anhang 1) zu bewerten, die die Rechte und Pflichten von Staaten und Investoren, die Förderung von Menschenrechten (einschließlich der Arbeitsrechte) und Umweltschutz sowie Vorkehrungen für die Streitbeilegung betreffen. Der EGB fordert, dass die EU Investitionspolitiken annimmt, die die im beigelegten Anhang formulierten begründeten Besorgnisse vollumfänglich berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Entschließung wird der EGB:

- ein Vorbild-Investitionskapitel in einem partizipativen Prozess entwickeln, um den teilnehmenden Parteien die Bedeutung von Rahmenwerken für die Investitionspolitik für Gewerkschaften deutlich zu machen;

- eine Reihe von Aktivitäten unternehmen, um die EU in der Entwicklung ihrer neuen Investitionspolitik zu beeinflussen;

- aktive Koordination und Zusammenarbeit mit dem IGB und dem TUAC anstreben, um sich intensiver mit der Position der EU in internationalen und OECD-Verhandlungen über Investitionen und Streitbeilegungsregeln zu befassen, und die Koordination zu den neuen OECD-Leitsätzen zu multinationalen Unternehmen sowie den IAO-Normen stärken.

- Strategien ausarbeiten, um die multinationalen Unternehmen bezüglich ihres eingegangenen Engagements im Bereich von sozialer und ökologischer Verantwortung zur Verantwortung zu ziehen; der EGB fordert insbesondere die nationalen Mitgliedsorganisationen auf, bei ihren jeweiligen OECD-Kontaktstellen aktiver zu werden.



Anlage 1: Detaillierte EGB-Empfehlungen zu Investitionskapiteln und vereinbarungen der EU

I. Rechte und Pflichten von Staaten

Das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat haben ihre Unterstützung für Investitionsverträge angekündigt, die die Fähigkeit von Mitgliedsstaaten nicht einschränken, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verwirklichung legitimer Ziele der öffentlichen Politik notwendig sind. Aber die meisten Klauseln von Investitionsverträgen können, wenn sie zu breit gefasst werden, das Recht von Zielländern einschränken, im öffentlichen Interesse regulierend einzugreifen. Wir fordern die EU daher auf, dafür zu sorgen, dass die folgenden Themen in jeder zukünftigen Vereinbarung behandelt werden:

Inländerbehandlung (NT): In manchen Fällen umfassen BIA weitreichende Liberalisierungsengagements mit Marktzugangsrechten, die das Ermessen des Staates einschränken, den Zugang von ausländischen Investoren zu regulieren. Die Inländerbehandlungsklauseln sollten nicht für die Marktzugangsphasen ausländischer Investitionen gelten. Ferner kann der Nichtdiskriminierungsgrundsatz durch Gerichte als Verbot von Vorschriften interpretiert werden, die zu De-facto-Diskriminierung führen, auch wenn es keine offene oder absichtliche Diskriminierung gibt. Dieser Grundsatz sollte daher auf Vorschriften beschränkt werden, die vorwiegend für einen diskriminierenden Zweck eingeführt wurden.

Meistbegünstigter Staat (MFN): In der jüngeren Vergangenheit haben einige Schiedsrichter geurteilt, dass MFN-Klauseln Investoren die Möglichkeit geben könnten, sich auf stärkere Investorenschutzrechte wie in Drittverträgen zu berufen – wodurch die Vereinbarung zwischen dem Herkunfts- und dem Zielland (selektiv) umgangen werden kann. Dies darf nicht zugelassen werden. Die EU muss es deutlich machen, dass eine MFN-Klausel nicht dazu verwendet werden darf, Schutzregeln aus Drittverträgen wie Rosinen aus dem Kuchen zu holen. Der EGB findet es beunruhigend, dass der Rat sich dafür ausgesprochen hat, in den Verhandlungen mit Indien, Singapur und Kanada „unqualifizierte Behandlung als meistbegünstigte Staaten“ sicherzustellen.

Schutz wichtiger Instrumente der öffentlichen Politik vor NT- und MFN-Pflichten: Wir empfehlen spezifische Ausnahmen von diesen Verpflichtungen für politische Maßnahmen oder politische Bereiche, wie Subventionen, Beschaffung, Steuern, grundlegende öffentliche Dienstleistungen oder spezifische Sektoren und Regulierungsmaßnahmen.

Enteignung: Breite Definitionen von Enteignung, und insbesondere indirekter Enteignung, haben Investoren die Möglichkeit gegeben, eine Reihe von Handlungen von Zielländern im öffentlichen Interesse aus dem zweifelhaften Grund anzufechten, dass diese Handlungen Formen „indirekter Enteignung“ darstellen würden. Die EU muss deutlich zwischen Enteignung und legitimer Regulierung unterscheiden. Eine Definition indirekter Enteignung muss auf die Situation beschränkt werden, in der sich ein Zielland eine Investition für seine eigene Nutzung oder die Nutzung eines Dritten aneignet. Regelungen, die den Wert einer Investition nachteilig beeinflussen können, das Eigentum aber nicht übertragen, sollten keine indirekte Enteignung darstellen.

Gerechte und billige Behandlung (FET): Schiedsrichter haben auch breit gefasste Interpretationen von gerechter und billiger Behandlung vorgelegt, die Staaten zahllose unvorhergesehene Einschränkungen ihrer gesetzgebenden Macht auferlegen. So berief sich ein Investor beispielsweise auf die FET-Klausel, um das „Black Economic Empowerment“-Programm Südafrikas anzufechten, eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung historisch benachteiligter Südafrikaner durch positive Aktion in Beschäftigung, bevorzugten Zugang zu Beschaffungsverträgen und Übertragungsanforderungen. Die Forderung wurde erst nach jahrelanger Prozessführung abgewiesen. Die EU muss dafür sorgen, die beschränkte Interpretation des FET durch das Völkergewohnheitsrecht (CIL) beibehalten wird. Das BIA muss deutlich die richtige Norm zur Begründung des CIL vorbringen, da Schiedsrichter sich häufig an den Entscheidungen anderer Schiedsrichter orientieren, statt an der Praxis von Staaten, um das Vorliegen einer Gewohnheit festzustellen.

Voller Schutz und Sicherheit (FPS): Die Grenzen dieser Verpflichtung sind nicht ganz deutlich; internationale Schiedsrichter haben jedoch befunden, dass sie verlangt, dass Staaten zumindest einen Basis-Polizeischutz für Projekte in ausländischem Besitz stellen. Das erfordert ein gewisses Maß an Due Diligence durch das Zielland. Manche Schiedsrichter haben auch entschieden, dass dies nicht nur den physischen Schutz von Investitionen in ausländischem Besitz umfasst, sondern auch Schutz vor anderen Formen von Belästigung, die keine physische Bedrohung von Besitztümern oder Androhung von Gewalt sind. Diese Rechtsunsicherheit bringt Staaten in eine schwierige Lage. FPS wurde durch Investoren tatsächlich bereits dazu genutzt, um Regierungen zu verklagen, wenn Arbeitnehmer gegen ein Unternehmen gestreikt haben oder wenn es Massendemonstrationen gab. Die EU muss deutlich machen, dass die FPS-Klausel nur auf physischen Schutz beschränkt ist und dass gewaltfreie Demonstrationen oder Streiks, unter die Vereinigungsfreiheit fallen, wie in der Erklärung der IAO über die multinationalen Unternehmen festgelegt,. „Wenn Regierungen der Gastländer besondere Anreize für ausländische Investitionen bieten, sollten diese Anreize keinerlei Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit oder des Vereinigungsrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen der Arbeitnehmer umfassen.

Definitionen: Die Definitionen von „Investor“ und „Investition“ sollten nur bleibende oder signifikante Belange eines ausländischen Unternehmens schützen, nicht aber fragliche Formen von Investitionen wie z. B. finanzielle Spekulation. Es muss eine deutliche Definition von Investition angenommen werden, die Folgendes ausschließt: risikovolle Finanzinstrumente wie Termingeschäfte, Anleihen und Derivate; Staatsschulden (um dafür zu sorgen, dass Umschuldungen nicht durch Forderungen von Investoren beeinflusst werden können); Investitionen, die die Gesetze des Ziellandes nicht einhalten oder die Menschenrechte bzw. das Arbeitsrecht verletzen oder dazu beitragen; Rechte an geistigem Eigentum, die öffentliche Güter schädigen könnten; und sogenannte „Briefkastenfirmen“, die eine minimale Präsenz in einem Land einrichten, um Schutz im Rahmen von Investitionsverträgen zu genießen.

Abschirmungsklauseln: Investitionsverträge sollten keine Klauseln enthalten, die die vertraglichen Rechte der Investoren in die Verträge einführen, wodurch sie eine viel stärkere Position erhalten. Ein häufiges Thema in diesem Kontext ist eine vertragliche Stabilisierungsklausel, die versucht, Investoren vor Veränderungen von gesetzlichen oder Regierungsentscheidungen in Schutz zu nehmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags getroffen wurden. Natürlich sollte die EU-Investitionspolitik niemals selbst eine Stabilisierungsklausel umfassen.

Transfers: Investitionsverträge geben Investoren normalerweise die Möglichkeit, Gelder frei ins Ausland zu transferieren. Staaten können aber legitime Gründe dafür haben, solche Transfers zu beschränken oder vorübergehend auszusetzen, insbesondere im Fall von Zahlungsbilanzproblemen. Die EU-Investitionspolitik sollte den Einsatz von Kapitalkontrollen zur Bewältigung von Zahlungsbilanz- und externen Finanzproblemen oder bedrohungen nicht vermeiden, oder Transfers beschränken, wenn ein Investor gegen ein einheimisches Gesetz verstoßen hat.

II. Rechte und Pflichten von Investoren

Trotz des weltweiten Anstiegs von geschäftsbezogenen Verstößen gegen Menschenrechte und Umweltschutz, wie durch den ehemaligen UN-Sonderbeauftragten für Wirtschaft und Menschenrechte, die nationalen Kontaktstellen im Rahmen der OECD-Leitsätze, EU-Dokumente usw., hinlänglich dokumentiert wurde, bieten die meisten Investitionsabkommen Schutzrechte für Investoren, aber nur Pflichten für Staaten. Investitionsabkommen müssen zumindest sicherstellen, dass Investoren die Gesetze des Ziellandes respektieren, wenn sie ein Investitionsprojekt umsetzen und betreiben. Tun sie das nicht, sollten ihnen die Schutzrechte versagt werden, die der Vertrag vorsieht.*

Wenn Investitionen in einem Freihandelsabkommen integriert sind, sollte dieses den Verpflichtungen unterliegen, die im Kapitel Nachhaltige Entwicklung beschrieben sind.

Grundsätzlich sollten Investoren die relevanten internationalen Leitsätze und Normen einhalten, darunter auch die Verpflichtung zur Einhaltung der IAO-Kernarbeitsnormen und anderer Menschenrechte, der IAO-Erklärung über multinationale Unternehmen, der UN-Leitsätze zu Wirtschaft und Menschenrechten sowie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, wie das durch das Europäische Parlament gefordert wird. Es gibt verschiedene Wege, dies zu erreichen. Eine Möglichkeit besteht darin, den Zugang zu ISDS zu verweigern, wenn Investoren die Menschenrechte in einem Zielland verletzen oder dazu beitragen oder einen schweren Verstoß gegen die OECD-Leitsätze begehen. Zielländer sollten dieses Argument zur Verteidigung in einem Verfahren vorbringen können, wobei die Frage durch adäquat qualifizierte Schiedsrichter zu entscheiden ist.

III. Schutz von Menschenrechten, Arbeitsrechten und Umweltnormen

Ausschluss: Jede EU-Investition muss es deutlich machen, dass regulierende Aktionen einer Partei, die konzipiert und umgesetzt werden, um legitime Zielsetzungen des Gemeinwohls zu schützen, wie Volksgesundheit, Sicherheit, Menschenrechte, Arbeitsrechte und Umweltschutz, keine Verletzung der Vereinbarung/Enteignung darstellen.

Förderung: Zugleich sollte das Investitionsabkommen diese Rechte ausdrücklich fördern. So muss es beispielsweise starke und eindeutige Verweise auf die Anforderung geben, dass beide Parteien sich für die Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung der IAO-Kernarbeitsnormen und andere grundlegende Komponenten menschenwürdiger Arbeit engagieren. [4] Beide Parteien sollten regelmäßige Berichte über die Umsetzung dieser Engagements vorlegen.
Sanktionen: Das Ausbleiben der tatsächlichen Umsetzung dieser Konventionen in der Praxis sollte einem geeigneten Streitbeilegungsmechanismus unterliegen, einschließlich eines Mittels für Akteure außer Staaten (wie Gewerkschaften) zur Vorlage von Nachweisen, und mit der Möglichkeit des Einzugs von Vorteilen, wenn der Staat seinen Pflichten nicht nachkommt. Für den Fall der Nichteinhaltung der IAO-Normen durch die Investoren, muss die Inanspruchnahme allgemeiner Streitbeilegungsverfahren zur Lösung des Konfliktes möglich sein. Wenn keine Lösung gefunden werden kann, sollten nach Ausschöpfung der Streitbeilegungsmechanismen Geldstrafen in beträchtlicher Höhe verhängt werden.

Nichtanwendung von Ausnahmeregeln: Beide Parteien müssen eine Klausel zur Nichtanwendung von Ausnahmeregeln aufnehmen, worin sie sich verpflichten, Arbeits- oder Umweltnormen nicht zu senken (oder dies vorzuschlagen), um ausländische Investitionen anzuziehen. Eine solche Verpflichtung muss spezifizieren, dass sie sich auf alle Teile ihres Grundgebietes bezieht, um zu verhindern, dass das Abkommen zu einer Erweiterung der Produktion in freien Exportzonen (FEZ) führt.

Folgenabschätzungen: Beide Parteien müssen sich verpflichten, eine Einschätzung der Folgen auf die Menschenrechte vorzunehmen und gemäß ihren Erkenntnissen zu handeln. Diese Folgenabschätzungen müssen alle relevanten Aspekte der sozialen und Umweltauswirkungen von Abkommen berücksichtigen, einschließlich des Zugangs zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen und der Anwendung unterschiedlicher Strategien zur Umsetzung industrieller Entwicklung. Die EU sollte sich durch die Rechtsprechung der IAO und ihrer Überwachungsmechanismen, der Arbeit von Olivier de Schutter und insbesondere die UN-Leitsätze zur Einschätzung der Folgen von Handels- und Investitionsabkommen auf die Menschenrechte leiten lassen.

IV. Streitbeilegung

Investitionsverträge haben meist „Investor-Staat“-Streitbeilegungsverfahren (ISDS), die es Investoren ermöglichen, nationale Rechtssysteme der Zielländer zu umgehen, um ihre Ansprüche vor internationalen Schiedsgerichten durchsetzen zu lassen. ISDS wurden ganz richtig als mächtiges Instrument kritisiert, das zur Anfechtung von Maßnahmen missbraucht wurde, die dem öffentlichen Interesse dienen sollten, wodurch eine Einmischung in die legitimen Politiken und Politikentscheidung entstand. Die UNCTAD berichtet, dass Staaten sich mit Forderungen von bis zu 114 Milliarden USD und Entschädigungen von bis zu 867 Millionen USD konfrontiert sahen. Dazu kommen noch die Kosten für Anwälte und ähnliche Kosten.

Um hier zu mehr Ausgewogenheit zu gelangen, fordert der EGB:

Nur Staat-Staat-Streitbeilegung: Dies würde die entscheidende Rolle von Regierungen bei Definition und Schutz des öffentlichen Interesses garantieren.

Ausschöpfung nationaler Rechtsmittel: Wenn die EU ISDS weiterhin unterstützt, sollten die Investoren dazu verpflichtet werden, wo geeignet, die nationalen Rechtsmittel im Zielland auszuschöpfen, bevor sie ein Verfahren unter ISDS einleiten, es sei denn, die Sinnlosigkeit wäre erwiesen. Dadurch würde das Hoheitsrecht von Zielländern gesichert, das die Behandlung von Forderungen nach ihren eigenen Rechtssystemen regelt. In Ländern mit schwächeren Rechtssystemen könnte dies zu deren Stärkung beitragen, ohne den Investoren den möglichen Weg zum ISDS verweigern zu müssen. Dies würde die Rechte, die ausländische Investoren über die nationale Wirtschaft haben, sowie jene von Gewerkschaften, Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen teilweise wieder ins Gleichgewicht bringen.

Investoren-Filter: Die EU sollte einen „Filter“ einführen, der Regierungen die Möglichkeit geben sollte, Forderungen zu verhindern, die unangemessen oder unbegründet sind oder schweren öffentlichen Schaden verursachen würden. Die US-Regierung hat dies für einige Bereiche öffentlicher Politik wie Steuer- und Finanzvorschriften eingeführt. Die EU sollte es für alle Bereiche des öffentlichen Interesses einführen.

Reform des ISDS-Verfahrens: Der ISDS-Mechanismus muss in jeder Hinsicht transparent sein und die Einbringung von Amicus Curiae-Anträgen erlauben, wie die Kommission und das Parlament angeführt haben. Um dafür zu sorgen, dass Schiedsrichter qualitativ hochwertige und konsistente Entscheidungen, frei von Interessenkonflikten, treffen, sollte das ISDS Rechtsmittelmechanismen enthalten sowie geeignete Kriterien für die Auswahl von Schiedsrichtern zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Geltungsbereich von Investor-Staat-Bestimmungen: Wo Investor-Staat-Bestimmungen enthalten sind, muss deren Geltungsbereich deutlich begrenzt sein, um genügend Raum für öffentliche Politik zu bewahren und die Integrität der Menschenrechte zu sichern. Im Allgemeininteresse liegende Ziele (wie grundlegende Arbeitsrechte, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, Arbeitnehmerrechte, Sozialrecht, Menschenrechte, Finanzmarktregulierung, Industriepolitik , Steuerpolitik und Umweltschutz) sollten aus dem Anwendungsbereich des Kapitels über Investitionsschutz ausgenommen werden.

[1] http://www.reports-and-materials.or... page 11

[2] http://www.s2bnetwork.org/themes/eu...

[3] http://www.unctad-docs.org/files/UN...

[4] Zusätzlich zu Zusammenarbeit in Bezug auf die Kernarbeitsnormen gibt es weitere wichtige IAO-Konventionen zu menschenwürdiger Arbeit, die in das Abkommen aufgenommen werden sollten. Dazu gehören jene, die durch den IAO-Verwaltungsrat in seiner Entschließung 1993 als „prioritäre Konventionen“ bezeichnet wurden (Konvention 122 über Beschäftigungspolitik, Konventionen 81 und 129 über Arbeitsaufsicht und Konvention 144 über dreigliedrige Beratungen), andere Konventionen, die in der IAO breite Unterstützung genießen (einschließlich Konvention 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, Konvention 102 über Soziale Sicherheit, Konvention 103 über Mutterschutz, und Konvention 135 über Arbeitnehmervertreter), und einige andere wichtige IAO-Instrumente (und zwar die Empfehlung über die Förderung von Genossenschaften, 2002 (Nr. 193), die Empfehlung über die Entwicklung der Humanressourcen, 2004 (Nr. 195) und die Empfehlung über das Arbeitsverhältnis, 2006 (Nr. 198)).


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Last Modification :März 19 2013.