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EGB-Entschließungsentwurf über europäische Normen

Entschließung angenommen durch den Exekutivausschuss 5-6 März 2013

 

Die neue Verordnung bezüglich der europäischen Normung - der erste große Gesetzesantrag der Binnenmarktakte - wurde am 11. September 2012 im Europäischen Parlament verabschiedet.

Der EGB bekräftigt seine Ablehnung gegen den politisch motivierten Schritt, auf dem Binnenmarkt zunehmend Gesetze durch Normen zu ersetzen, um schwierige Gesetzgebungsverfahren zu umgehen.

Viele der zunehmend in Normen aufgenommenen Bereiche sind politischer Natur, aber die europäische Politik sollte sich vielmehr von demokratischen Entscheidungsprozessen leiten lassen als von Fachausschüssen.

Außerdem verweist der EGB mit Dringlichkeit auf die Autonomie der Sozialpartner und die Einhaltung der Tarif- und Kollektivverträge hin, die durch die Erarbeitung von Normen, vor allem im Dienstleistungssektor und im Bereich des Personalmanagements, in Frage gestellt sein könnten.

Der EGB anerkennt jedoch die Rolle der Normen als wichtiges Instrument in der Industriepolitik, im Vorantreiben von Innovationen und in der Produktpolitik. Der EGB weist neuerlich auf seine seit langem gestellt Forderung hin, dass diese Normen in Europa ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz im öffentlichen Bereich und am Arbeitsplatz gewährleisten müssen. Normen sind Teil des Vorstoßes einer Qualitätsagenda in Europa, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Qualität des Binnenmarktes sichern soll. Sie müssen Bestimmungen enthalten, wonach sie durch grünere Produkte und Produktionsverfahren zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.

Die neue Verordnung enthält drei Schlüsselelemente, die für Arbeitnehmervertreter einen wichtigen Schritt nach vorne bedeuten:

• Die Gewerkschaften werden als Akteure in den europäischen Normungstätigkeiten anerkannt (Erwägung 17), während Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitsbedingungen zu den großen gesellschaftlichen Herausforderungen gehören, die von den Normen aufgegriffen werden können (Erwägung 19), und zwar durch die verstärkte Unterstützung von Organisationen, die die Gewerkschaften vertreten (soziale Interessen, Erwägung 22).

• Den Gewerkschaften (sozialen Interessenträgern) soll eine angemessene Vertretung und wirkungsvolle Beteiligung in den europäischen Normungsorganisationen gewährt werden (Artikel 5).

• Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die Gewerkschaften vertreten (Artikel 16 + Anhang III) für die Funktionsweise dieser Organisationen und ihre Tätigkeiten in Bezug auf die europäische und internationale Normung gewährt werden.

Der EGB begrüßt diese Bestimmungen, weist aber nochmals darauf hin, wie wichtig die Arbeitnehmerbeteiligung auf den nationalen Bühnen ist. Über Bestimmungen der Verordnung hinsichtlich Ressourcen und den Aufbau von Kapazitäten auf europäischer Ebene muss auch auf nationaler Ebene reflektiert werden.

Diese Entschließung legt die Hauptpunkte des vorgeschlagenen Modells des EGB fest, um die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitnehmerbeteiligung effektiv durchzusetzen.


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Last Modification :März 11 2013.